EG Verordnung 1370 sieht in Artikel 7 Absatz 1 eine Berichtspflicht vor.
Artikel 7 Abs. 1 lautet: „Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließliche Rechte öffentlich zugänglich. Dieser Bericht unterscheidet nach Busverkehren und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finanzierung des öffentlichen Liniennetzes ermöglichen und gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten.“
Die NWM übernimmt im Auftrag der drei Gesellschafter jeweils die Veröffentlichung dieses Gesamtberichtes für die Verkehrsleistungen im Verbundgebiet, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Verbundlandkreises fallen. Im Folgenden finden Sie für die einzelnen Aufgabenträger (zuständige Behörde) die geforderten Aufgaben i.S.d. Verordnung. Für die genannten Busverkehre gelten grundsätzlich die Qualitätsstandards gemäß Nahverkehrsplan.


