Nächstgelegene Schule

Es besteht Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Es ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Die Beförderungspflicht besteht, soweit der Schulweg:

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 km und
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 länger als 3 km ist.

Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.

Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.